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LG Berlin, 17.05.2000 - 86 T 128/00 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsmittel gegen Beschluss nach § 305 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Lichtenberg, 09.12.1999 - 38 IK 13/99
- LG Berlin, 17.05.2000 - 86 T 128/00
Papierfundstellen
- NZI 2000, 546
- NZI 2001, 61
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 02.12.1999 - 4Z BR 8/99
Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens …
Auszug aus LG Berlin, 17.05.2000 - 86 T 128/00
Auch wenn das Insolvenzgericht durch Beschluss nach § 305 Abs. 3 InsO feststellt, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, ist dieser Beschluss nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (so u.a. schon BayObLG, ZInsO 2000, 161; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137), denn die Antragsrücknahme tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es auf eine Erklärung des Schuldners oder seinen wirklichen Willen ankommt. - OLG Frankfurt, 20.12.1999 - 26 W 124/99
Auszug aus LG Berlin, 17.05.2000 - 86 T 128/00
Auch wenn das Insolvenzgericht durch Beschluss nach § 305 Abs. 3 InsO feststellt, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, ist dieser Beschluss nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (so u.a. schon BayObLG, ZInsO 2000, 161; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137), denn die Antragsrücknahme tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es auf eine Erklärung des Schuldners oder seinen wirklichen Willen ankommt.
- LG Berlin, 10.10.2007 - 86 T 367/07
Verbraucherinsolvenz: Anfechtbarkeit einer fehlerhaften Beanstandung des …
Der Beschluss, der die Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausspricht, ist grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGH ZInsO 2003, 1040; ZinsO 2005, 484; Beschluss der Kammer NZI 2000, 546). - LG Berlin, 10.10.2007 - 86 T 398/07
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses des …
Der Beschluss, der die Wirkung des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ausspricht, ist grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGH ZInsO 2003, 1040; ZinsO 2005, 484; Beschluss der Kammer NZI 2000, 546).